@article{oai:air.repo.nii.ac.jp:00005612, author = {棟久, 敬 and MUNEHISA, Takashi}, issue = {77}, journal = {秋田大学教育文化学部研究紀要 人文科学・社会科学}, month = {Mar}, note = {Dieser Beitrag behandelt die Religionsfreiheit in der deutschen und japanischen Verfassungsgeschichte. Art.12 der Preußische Verfassung schützte völlige Religionsfreiheit:Bekkentnisfreiheit, Religionsausübungsfreiheit und Vereinigungsfreiheit zu Religionsgesellschaften.Ihre einzige Schranke findet die Religionsfreiheit in den bürgerlichen und staatsbürgerlichen Pflichten des Art.12 Satz. 3. Diese Pftlichten wurden als Pflichten von Gesetzesbeachtung d.h. Gesetzsesvorbehalt(Z.B. Wehrpflicht, polizeiliche Verpflichten, Schulpflichten) verstanden. Der Meiji-Verfassungsgeber intendierte auch demnach, dass „Pflichten als Untertanen“ des Art.28 Meiji-Verfassung die Gesetzesvorbehalt gegenüber die Religionsfreiheit bedeuten. Die Literatur nach der Entstehung der Meiji-Verfassung interpretierte, dass sowohl die Gesetze als auch die Verwaltungsordnungen als „Pflichten als Untertanen“ die Religionsfreiheit beschränken konnten. Daraufhin wurde der Schrankenbereich der Religionsfreiheit von der Meiji-Verfassung erweitert.}, pages = {91--103}, title = {信教の自由の日独比較憲法史的考察 ―信教の自由の制約に関する議論を中心に}, year = {2022} }